Jagdverbot scheitert: Gericht entscheidet gegen ethische Bedenken eines Grundbesitzers
Emma BeckerJagdverbot scheitert: Gericht entscheidet gegen ethische Bedenken eines Grundbesitzers
Ein Grundbesitzer im südlichen Niedersachsen hat seinen juristischen Kampf um ein Jagdverbot auf seinem Gelände verloren. Die Gerichte wiesen seine ethischen Bedenken zurück und ordneten an, dass sein 1.000 Meter langer Zaun abgerissen werden muss. Der Fall wurde nun vor Deutschlands höchstes Verwaltungsgericht gebracht.
Der Streit begann, als der Mann beantragte, sein zehn Hektar großes Anwesen zur friedlichen Zone zu erklären – frei von Jagd. Die örtlichen Behörden lehnten seinen Antrag ab, da das Gelände Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist und damit den geltenden Vorschriften unterliegt. Vor Gericht argumentierte er, die Jagd verletze seine ethischen Überzeugungen, doch die Richter ließen sich von seiner Begründung nicht überzeugen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verfügte später die Entfernung des Zauns, den er um das Grundstück errichtet hatte. Behörden vermuteten, dass die Barriere weniger dem Tierschutz als vielmehr dem Fernhalten von Menschen diente. Das Gericht urteilte zudem, der Zaun behindere die natürlichen Wanderbewegungen größerer Tiere und verstoße damit gegen Naturschutzbestimmungen.
In keinem anderen deutschen Bundesland gab es bisher einen Fall, in dem eine Privatperson die Jagd auf ihrem Land allein aus ethischen Gründen erfolgreich verbieten konnte. Jagdgesetze wie § 6 des Bundesjagdgesetzes schränken die Jagd in Wohn- oder Schutzgebieten ein – allerdings nur mit behördlicher Genehmigung. Reine ethische Einwände reichten bisher nicht aus, um diese Regelungen vor Gericht außer Kraft zu setzen.
Unbeirrt hat der Grundbesitzer den Fall nun vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht.
Die Entscheidung wird zeigen, ob ethische Bedenken rechtlich über Jagdrechte in gemeinschaftlichen Revieren gestellt werden können. Bis dahin muss der Zaun verschwinden, und das Gelände bleibt für Jäger zugänglich. Das Urteil unterstreicht zudem, dass in Schutzgebieten die freie Bewegung von Wildtieren gewährleistet sein muss.






