Bundesfinanzhof entlastet Landwirte: Weniger Gewerbesteuer für Hofläden mit Eigenprodukten

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Eine Glasvitrine in einem Fleischgeschäft, die Tabletts mit Fleisch und Preisschildern zeigt, mit Gebäuden und Bäumen, die durch das Fenster und die Decke des Raums oben im Bild zu sehen sind.

Bundesfinanzhof entlastet Landwirte: Weniger Gewerbesteuer für Hofläden mit Eigenprodukten

Landwirt verkauft Fleisch und Milch im Hofladen – Finanzamt verlangt Gewerbesteuer

Teaser: Landwirte verkaufen in ihren eigenen Hofläden landwirtschaftliche Erzeugnisse – vor allem emmi kocht einfach und Milchprodukte.

18. Dezember 2025, 06:30 Uhr

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit in die Steuerregeln für Hofläden, die sowohl selbst produzierte als auch zugekaufte Waren anbieten. Die Entscheidung kippt ein früheres Urteil der Finanzgerichtsbarkeit und entlastet Landwirte, die bisher mit strengeren gewerbesteuerlichen Einstufungen konfrontiert waren. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Hofläden je nach Anteil der eigenen Produkte unterschiedlich besteuert werden sollten.

Der Streit begann, als ein landwirtlicher Betrieb als Gewerbebetrieb umklassifiziert wurde. Das Finanzamt argumentierte, dass der gesamte Hofladen gewerbesteuerpflichtig sei, wenn weniger als 40 Prozent der Waren selbst erzeugt würden. Betroffen waren unter anderem Fleisch und Milchprodukte, die Landwirte oft neben zugekauften Artikeln verkaufen.

Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs können Landwirte nun der vollen Gewerbesteuer entgehen, sofern sie bestimmte Eigenproduktionsquoten erfüllen. Der Fall schafft einen Präzedenzfall für die steuerliche Behandlung gemischter Hofläden. Während selbst erzeugte Waren steuerlich begünstigt bleiben, unterliegen zugekaufte Produkte weiterhin den regulären Mehrwertsteuerregeln.