BGH legt Google-Fonts-Streit dem EuGH vor: Droht das Ende der DSGVO-Massenabmahnungen?

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BGH legt Google-Fonts-Streit dem EuGH vor: Droht das Ende der DSGVO-Massenabmahnungen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Rechtsstreit über das dynamische Laden von Google Fonts dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Im Mittelpunkt des Falls stehen automatisierte Webcrawler, die mögliche Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufdecken sollen. Drei zentrale Fragen wurden nun zur Vorabentscheidung eingereicht – ein Wendepunkt in der Debatte über massenhafte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen.

Ausgangspunkt des Streits war ein Beklagter, der mithilfe eines Webcrawlers Websites nach dynamisch eingebundenen Google Fonts durchsucht hatte. Das Tool simulierte Besuche, um mutmaßliche Verstöße zu identifizieren, und löste damit rechtliche Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit solcher automatisierten Prüfungen aus.

Die Vorlage des BGH zeigt Skepsis gegenüber Geschäftsmodellen, die auf Massenabmahnungen und der Auswertung crawlerbasierter Verstöße beruhen. In der ersten Frage geht es darum, ob eine dynamisch zugewiesene IP-Adresse als "personenbezogenes Datum" im Sinne von Artikel 4 DSGVO gilt. Zudem bittet das Gericht um Klarstellung, ob bei der Definition personenbezogener Daten ein "relativer" oder ein "objektiver" Maßstab anzulegen ist. Eine zweite Frage prüft, ob das vorsätzliche Herbeiführen von DSGVO-Verstößen als "nicht-materieller Schaden" nach Artikel 82 eingestuft werden kann. Die dritte Frage untersucht, ob Schadensersatzansprüche abgewehrt werden können, wenn die betroffene Partei die Voraussetzungen für solche Ansprüche künstlich geschaffen hat, um sie auszunutzen. Die Vorlage (Aktenzeichen VI ZR 258/24) könnte die Praxis von Abmahnsystemen unter der DSGVO grundlegend verändern. Je nach Auslegung des EuGH könnten strengere Einwilligungsregeln und Beschränkungen für die automatisierte Datenerfassung folgen.

Die Entscheidung des EuGH wird die Zukunft von Massenabmahnungen und deren Vereinbarkeit mit der DSGVO prägen. Ein Urteil gegen automatisierte Crawler könnte gewinnorientierte Durchsetzungsmodelle einschränken. Zudem könnte das Ergebnis klarere Grenzen dafür ziehen, was unter EU-Recht als personenbezogenes Datum und als immaterieller Schaden gilt.

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