Anklage wegen Hetze - Bloggerin freigesprochen

Admin User
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Ein Ausweis mit Namen und Details einer Person, die als Reise-Blogger arbeitet.

Anklage wegen Hetze - Bloggerin freigesprochen

Freispruch im Verfahren wegen Volksverhetzung – Bloggerin rechtskräftig entlastet

Das Oberlandesgericht hat nun ein Urteil des Landgerichts bestätigt, das eine Verurteilung der Frau durch das Amtsgericht Goslar aufgehoben hatte.

  1. Dezember 2025, 20:58 Uhr

Eine deutsche Bloggerin, der Volksverhetzung vorgeworfen worden war, ist nach einem langjährigen Rechtsstreit freigesprochen worden. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Twitter-Beitrag aus dem Jahr 2023, in dem sie behauptet hatte, „ein großer Teil der Sinti und Roma in Deutschland und anderen Ländern schließe sich aus der zivilisierten Gesellschaft aus“. Höhere Instanzen urteilten letztlich, dass die Äußerung zwar diskriminierend sei, jedoch nicht die strafrechtliche Schwelle für eine Verurteilung wegen Hasskriminalität erreiche.

Die Bloggerin war zunächst vom Amtsgericht Goslar verurteilt worden. Doch im März 2025 hob das Landgericht Braunschweig dieses Urteil auf: Zwar sei die Aussage ehrverletzend, doch erfülle sie nicht die Voraussetzungen für eine Volksverhetzung. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und argumentierte, der Beitrag verstoße gegen § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs, der einen besonders schweren Angriff auf die Menschenwürde voraussetzt.

Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Revision zurück und bestätigte den Freispruch. Die Richter räumten ein, die Worte der Bloggerin seien verletzend und diskriminierend, bestritten der betroffenen Gruppe jedoch nicht gleichberechtigt das Recht auf Existenz. Zudem sei eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht möglich gewesen, da kein Strafantrag der Geschädigten vorlag. Das Urteil ist nun rechtskräftig; weitere Rechtsmittel sind ausgeschlossen.

Der Fall verdeutlicht die juristischen Grenzen von Hassrede in Deutschland. Die Gerichte kamen überein, dass die diskriminierende Aussage der Bloggerin zwar verwerflich sei, jedoch nicht die strengen Kriterien der Volksverhetzung erfülle. Damit ist das Verfahren abgeschlossen – der Freispruch bleibt bestehen.